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Maschinensicherheit

Immer auf der sicheren Seite
Von Arbeitsmitteln, wie z.B. Maschinen oder Anlagen, können viele Gefahren ausgehen. Ich helfe Ihnen dabei, diese Arbeitsmittel sicher zu betreiben.

Prüfung von Anlagen, Maschinen und Arbeitsmittel
Die Betriebssicherheitsverordnung sieht vor, dass Arbeitgeber nur Anlagen, Maschinen und Arbeitsmittel einsetzen, die sicher und unfallfrei betrieben werden können. Gemäß §§ 4 und 5 wird hierfür vorausgesetzt, dass sämtliche verwendeten Arbeitsmittel dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und über die erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstungen verfügen. Eine entsprechende Prüfung hat durch eine befähigte Person zu erfolgen und ist sachgemäß zu dokumentieren. Diese Bestimmungen gelten für alle zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel.

Gefährdungsbeurteilung von Anlagen, Maschinen und Arbeitsmittel
Ein Arbeitgeber ist gemäß §§ 3 und 4 der Betriebssicherheitsverordnung dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung für die in seinem Betrieb genutzten Anlagen, Maschinen und Arbeitsmittel zu erstellen. Darüber hinaus hat er dafür Sorge zu tragen, dass sowohl die Arbeitsmittel, als auch die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen für die vorgesehenen Zwecke geeignet sind und dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch Sicherheit und Gesundheitsschutz der Benutzer als gewährleistet gelten dürfen. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und entsprechend zu aktualisieren. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen.

Betriebsanweisung für Anlagen, Maschinen und Arbeitsmittel
Eine Betriebsanweisung soll gemäß §12 BetrSichV in verständlicher Sprache zur Verfügung stehen. Als externer Sicherheitsingenieur unterstütze ich Sie gerne bei der Erstellung von Prüfbüchern und Betriebsanweisungen für Ihrer Maschinen, so wie begleite die Prüfung durch einen Sachverständigen.

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