Warum sollten Sie sich beraten lassen?
Der Gesetzgeber hat dem Arbeitgeber und seiner Fachkraft für Arbeitssicherheit Pflichten und Aufgaben auferlegt.
Gekürzte und verständliche Erklärung der Arbeitgeberpflichten (ArbSchG, ASiG, DGUVV2)
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet jeden Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.
Die DGUV Vorschrift 2 bestätigt und ergänzt das ArbSchG und das ASiG.
Der Arbeitgeber hat danach mehrere Möglichkeiten, den Arbeitsschutz in seinem Unternehmen zu regeln:
1. Er beauftragt eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit mit dieser Aufgabe.
2. Er schließt einen Betreuungsvertrag mit einem überbetrieblichen Dienst ab.
3. Er bildet eine/n Mitarbeiter/in als Fachkraft für Arbeitssicherheit aus (Dauer ca. 6 Monate in Vollzeit bis zu 18 Monate berufsbegleitend) und beauftragt diese mit den Aufgaben des Arbeitsschutzes. Diese kann als Vollzeit- oder Teilzeitkraft eingesetzt werden.
4. Er übernimmt selbst die Aufgaben des Arbeitsschutzes (Unternehmermodell). Dies ist nur bis zu einer bestimmten Mitarbeiterzahl möglich (je nach BG bis 30 bzw. 50 MA). Hierbei nimmt er an Seminaren bei seiner Berufsgenossenschaft teil.