Gesetzlicher Umfang der Betreuung
Seit 1. Januar 2011 gelten neue einheitliche Vorgaben für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in den Betrieben.
Betriebe mit bis zu 10 Mitarbeitern
- Grundbetreuung
- Anlassbezogene Betreuung
- Alternative Betreuung ist entsprechend UVT-regelung möglich
Betriebe mit 11 bis 50 Mitarbeitern
- Grundbetreuung
- betriebsspezifische Betreuung
- alternative Betreuung ist entsprechend UVT-regelung möglich
Betriebe ab 51 Mitarbeiter
- Grundbetreuung
- betriebsspezifische Betreuung
- alternative Betreuung ist nicht möglich
Grundbetreuung
Mit der Grundbetreuung wird sichergestellt, dass für vergleichbare Betriebe gleiche Grundanforderungen bestehen. Hier gibt es nunmehr 3 Betreuungsgruppen (I= hohe, II= mittlere, III= niedrige Gefährdung) mit einer erforderlichen Einsatzzeit von 2,5 (bzw. 1,5 oder 0,5) Stunden pro Jahr und Mitarbeiter als Summenwert für Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt.
Aufgabengruppen der Grundbetreuung:
Unterstützung bei
- der Gefährdungsbeurteilung ( Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
- grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung (Verhältnis- und Verhaltensprävention)
- Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
- Untersuchungen nach eingetretenen Ereignissen
- Erstellung von Dokumentationen Erfüllung von Meldepflichten
Allgemeine Beratung von Arbeitgebern, Führungskräften, betriebliche Interessenvertretungen sowie Beschäftigten
Mitwirkung in betrieblichen Besprechungen
Betriebsspezifische Betreuung
Der flexible betriebsspezifische Teil stellt sicher, dass der Betreuungsumfang den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen entspricht. Dieser Teil der Beratungszeit wird mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung individuell ermittelt.